NINE16 – TikTok/Reel Agentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.04.2025)

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) von NINE16 GmbH 

Präambel

(1) Diese AGB liegen jeglicher Geschäftstätigkeit von NINE16 GmbH zugrunde. Der jeweilige Auftraggeber wird in diesen AGB als (der) “Kunde“ bezeichnet. Vorbehaltlich ausdrücklich und schriftlich vereinbarter Abweichung hiervon werden eventuelle allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. 

(2) NINE16 GmbH schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit NINE16 GmbH in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, ganz gleich ob als Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann (§§ 1 ff. HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder als Freiberufler handelt.

§1 Definitionen

(1) “Laufzeitvertrag“ meint einen zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit gegebenenfalls mit einer Mindestlaufzeit geschlossenen Vertrag, bei dem NINE16 GmbH an den Kunden Leistungen zu erbringen hat.“ Einzelvertrag“ dagegen meint einen ebensolchen Vertrag, bei dem NINE16 GmbH entweder einmalig oder für eine fest definierte Zeit Leistungen erbringt. Zwischen den Parteien können mehrere unterschiedliche und Mischverträge bestehen.

 §2 Leistungsgegenstand

(1) Die konkret von NINE16 GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den zwischen NINE16 GmbH und dem Kunden abgestimmten und vom Kunden unterzeichneten Auftragsformularen inklusive gegebenenfalls vorhandener Aufnahmeprotokolle. 

(2) Wenn und soweit der Kunde von NINE16 GmbH Leistungen wünscht, die über den nach Absatz (1) vereinbarten Rahmen hinausgehen (“ Zusatzleistungen“), und wenn und soweit zur Vergütung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden diese Zusatzleistungen nach den üblichen Sätzen vergütet (vgl. § 7 Abs 2).

§3 Vertragsschluss

Verträge zwischen den Parteien kommen zustande, indem der Kunde NINE16 GmbH schriftlich mit Leistungen beauftragt und NINE16 GmbH dieses Angebot annimmt oder diesem Vertragsangebot nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen widerspricht.

§4 Konkretisierung, Abstimmungsschleifen, Änderungswünsche

(1) Leistungen, die vom Kunden freigegeben bzw. abgenommen werden müssen, z.B. die Erstellung eines Videos, erfordern regelmäßig die Konkretisierung von Wünschen des Kunden, zum Beispiel durch die Wahl von Farben beim Untertitel oder das Titelbild Design. Wenn nicht anders vereinbart, sind bei solchen Leistungen, soweit ein Festpreis vereinbart ist, 2 (zwei) Abstimmungs – bzw. Anpassungsschleifen im Festpreis enthalten; darüber hinausgehende Tätigkeiten sind nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen zu vergüten.

(2) Soweit der Kunde Änderungen bereits konkret vereinbarter Leistungen wünscht (“ Änderungs- wünsche“), wird NINE16 GmbH gegen Vergütung nach den vereinbarten Sätzen den durch den Änderungswunsch entstehenden Aufwand und die Machbarkeit prüfen und den Kunden möglichst kurzfristig über den finanziellen und zeitlichen Änderungsrahmen informieren. Soweit möglich und notwendig, wird NINE16 GmbH auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.

(3) Der Kunde darf zur Klärung der Konsequenzen eines Änderungswunsches die Unterbrechung der Leistungserbringung fordern, wenn er NINE16 GmbH spätestens zum Zeitpunkt der Forderung der Unterbrechung zusichert, die Ausfallzeiten und die durch die Unterbrechung eventuell aufwändigere Wiederaufnahme der Projektrealisierung zu vergüten. Vereinbarte Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich um die Zeit des Ausfalls und der eventuell aufwändigeren Wiederaufnahme.

§5 Abnahme von Leistungen, Mängelrügen

(1) Die Leistungen von NINE16 GmbH unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Einzelne (Teil-) Leistungen können dem Werkvertragsrecht unterliegen und damit abnahmebedürftig sein. Für abnahmebedürftige (Teil-) Leistungen gilt folgendes:

(2) NINE16 GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen verlangen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. NINE16 GmbH kann den Kunden mit einer Fristsetzung von einer Woche zur Teil – bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber NINE16 GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt. 

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist NINE16 GmbH verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(6) NINE16 GmbH ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zweimal binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der (Teil-) Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des Sachverständigen vorleistungspflichtig. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird NINE16 GmbH dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-) Leistung von NINE16 GmbH gilt auch dann als angenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von NINE16 GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-) Leistung nicht binnen sieben Werktagen schriftlich erklärt.

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln, Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht. 

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinne darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

§6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde muss NINE16 GmbH jeweils unverzüglich und für NINE16 GmbH kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für NINE16 GmbH Leistungen im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind, zum Beispiel gewünschte Farben, Designs, Bilddateien, für die gewünschte Nutzung von Fremddiensten erforderlichen Zugangsdaten wie Facebook, Instagram, TikTok oder ähnliches Social Media Plattformen). Er hat Daten vorbehaltlich anderer Vereinbarung digital zu übergeben und marktübliche Dateiformate zu nutzen, die er von NINE16 GmbH auf Nachfrage erfahren kann.

(2) Wenn und soweit der Kunde mit einer Pflicht nach Abs (1) schuldhaft in Verzug ist (vergleiche § 7 Abs. 5), verschieben sich eventuell vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungszeitpunkte, nicht jedoch die Zeitpunkte der von ihm zu leistenden Zahlungen. Gegebenenfalls durch die Verzögerung verursachter Mehraufwand hat der Kunde zu tragen.

(3) Wenn und soweit für den Kunden erkennbar ist oder sein muss, dass eine von NINE16 GmbH erbrachte oder angebotene Leistung gegen geltendes Recht verstößt (zum Beispiel wegen eines Verstoßes einer Angabepflicht, der Verletzung einer fremden Marke oder Verstoß gegen gegen eine Wettbewerbsvorschrift),hat er NINE16 GmbH hierüber unverzüglich hinzuweisen.

§7 Vergütung, Zahlungsziel, Fälligkeit, Stornierung

(1) NINE16 GmbH rechnet je nach Auftragsart einmalig oder mit monatlicher Rechnungsstellung, fällig zu je 3 6,9,12,24 oder 36 gleichbleibenden Monatsbeträgen ab. Rechnungsbeträge werden je nach Vereinbarung entweder via Lastschrift von einem vom Kunden genannten Konto eingezogen oder sind vom Kunden innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Rechnungserhalt bzw. je nach Angabe auf dem jeweiligen Auftragsformular ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einmaliger Zahlung werden 50 % des Rechnungsbetrages vor Beginn der Leistung fällig, die anderen 50 % bei erfolgreicher Abnahme des Kunden. Bei einem vom Vertragspartner gewünschten verschobenen Zahlungsbeginn handelt es sich um eine Stundung der Forderung, nicht um einen Verzicht. Die gestundeten Raten werden am Ende der Vertragslaufzeit fällig.

(2) Wenn und soweit Vergütung im Voraus geschuldet ist (zum Beispiel bei Laufzeitverträgen über Social Media Videos), ist NINE16 GmbH vor der Entrichtung der fälligen Summe nicht zur Leistung verpflichtet. Bei Laufzeitverträgen und bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird die gesamte für einen Abrechnungszeitraum (in aller Regel ein, zwei oder drei Jahre) vereinbarte Summe sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für eine Laufzeitperiode oder einer Rate 7 (sieben) Tage im Verzug ist.

(3) Bei von NINE16 GmbH zu erbringenden Leistungen, die eine Mitwirkung des Kunden (zum Beispiel nach § 6) erfordern, wird die gesamte Vergütung fällig, wenn der Kunde die erforderliche Mitwirkung für eine Zeit von mindestens 30 (dreißig) Tagen schuldhaft unterlässt.

(4) unabhängig hiervon gelten in Auftragsformularen oder sonstigen Vertragsdokumenten vereinbarte Zeitpunkte für die Fälligkeit von Vergütung für seitens NINE16 GmbH erbrachte Leistungen auch dann, wenn die entsprechenden Tätigkeiten von NINE16 GmbH zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden, jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Leistungen auf der Tatsache beruht, dass der Kunde schuldhaft eine erforderliche Mitwirkung unterlassen hat.

(5) Verzugszeiten sind mit 8 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vergüten. Für jede Mahnung und jede vom Kunden verschuldete Rückbuchung einer Lastschrift stellt NINE16 GmbH dem Kunden eine Pauschale von 20 € netto in Rechnung, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass NINE16 GmbH tatsächlich ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(6) Wenn und soweit NINE16 GmbH für die Erbringung ihrer Leistung vereinbarungsgemäß Drittleistungen verwendet (zum Beispiel Bilder aus Online-Galerien, Software für Hosting oder Online-Anzeigen) darf NINE16 GmbH dem Kunden diese Leistungen im Voraus in Rechnung stellen, auch außerhalb üblicher Abrechnungszyklen.

(7) Wenn der Auftraggeber eine Auftragsstornierung innerhalb der Laufzeit wünscht, kann diese nur mit Stornierungskosten zugestimmt werden. Da NINE16 GmbH die notwendigen Strategien und Bemühungen bereits geleistet hat sind 75 % des Auftragsvolumens als Stornierungskosten zu zahlen.

§8 Nutzungsrechte und Urheberhinweis

(1) Wenn und soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, räumt NINE16 GmbH dem Kunden Nutzungsrechte an den im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden und vom Kunden entweder abgenommenen oder produktiv genutzten Werken nach Maßgabe der folgenden Absätze ein. An nicht genutzten oder nicht abgenommenen Werkteilen, Skizzen und sonstigen Zwischenergebnissen behält sich NINE16 GmbH sämtliche Nutzungsrechte vor. 

(2) Bei Einzelverträgen wird dem Kunden ein dauerhaftes, bei Laufzeitverträgen ein auf die Vertragsdauer beschränktes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Umfang und die Arten der eingeräumten Nutzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. 

(3) Bei Einzelverträgen ist die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Zahlung der jeweils auf das Werk oder den Anteil entfallenden vereinbarten Vergütung aufschiebend bedingt. 

(4) Unabhängig von etwaigen von den obigen Klauseln abweichenden individuellen Vereinbarungen behält sich NINE16 GmbH auch bei der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ein einfaches Nutzungsrecht zur Weiterentwicklung des jeweiligen Werkes und zur Nutzung des Werkes für Werbezwecke vor.

§9 Subunternehmer

(1) NINE16 GmbH darf zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dienste Dritter (Subunternehmer) in Anspruch nehmen.

(2) Eine Liste der von NINE16 GmbH konkret eingesetzten Subunternehmer stellt NINE16 GmbH dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.

§10 Gewährleistung

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sofern kein Vertragsrecht Anwendung findet, beträgt zwölf (zwölf) Monate ab Übergabe bzw. Zurverfügungstellung des Ergebnisses bzw. der Leistung nach § 5.

§11 Haftung

(1) NINE16 GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der NINE16 GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von NINE16 GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 dieses Abschnitts (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen haftet NINE16 GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) oder soweit die Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen wurden. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Diese Regelungen des vorstehenden Absatzes (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§12 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Laufzeitverträgen,

(1) Bei Laufzeitverträgen läuft das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit und hat eine auf dem jeweiligen Auftragsformular angegebene Mindestlaufzeit. Es verlängert sich jeweils um 1 (ein) weiteres Jahr oder die gewählte Laufzeit, wenn es nicht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder einer Übergangsperiode gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Gerät der Kunde mit mindestens zwei monatlich fälligen Zahlungen gegenüber NINE16 GmbH in Verzug, ist NINE16 GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. NINE16 GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.

§13 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauschten Informationen, die nicht offensichtlich für eine Veröffentlichung gedacht sind, wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln, und zwar unabhängig davon, ob und auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind, inklusive möglicher Informationen. Die Beweislast für die Tatsache, dass eine Information für eine Veröffentlichung gedacht ist, trägt die jeweils empfangende Partei. Jede empfangende Partei ist je nach Wahl der offenbarenden Partei zur Rückgabe, Zerstörung oder Löschung der jeweiligen vertraulichen Informationen verpflichtet, es sei denn, die empfangende Partei ist zur Aufbewahrung verpflichtet. Vertrauliche Informationen, die routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht sofort gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Die empfangende Partei hat der offen legenden Partei nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, welche vertrauliche Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.

§14 Datenschutz

(1) NINE16 GmbH schützt vom Kunden zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorschriften. NINE16 GmbH behält sich das Recht vor, die personenbezogenen Daten zur Geltendmachung der Forderungen an einen Finanzdienstleister weiterzuleiten. Wenn und soweit der Kunde NINE16 GmbH im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten übergibt oder in sonstiger Art zur Verfügung stellt, wird er NINE16 GmbH hierauf hinweisen. Er ist sich bewusst, dass hierdurch eine sogenannte Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU-DSGVO vorliegen kann, die zu regeln er gesetzlich verpflichtet ist.

§15 Verantwortlichkeit des Kunden für Telemedien

(1) Dem Kunden ist bewusst, dass er nach § 7 Telemediengesetzes (TMG) inhaltlich Verantwortlicher für alle von NINE16 GmbH in seinem Auftrag erstellten, gepflegten oder in sonstiger Weise verwalteten Online- Präsenzen ist, zum Beispiel seiner Social-Media Seiten. Er haftet dementsprechend zum Beispiel nach Urheber-, Telemedien-, Wettbewerbs-, Marken- und Datenschutzrecht.NINE16 GmbH schlägt im Rahmen des jeweiligen Auftrages Maßnahmen ausschließlich vor, erbringt aber zu keiner Zeit Rechtsberatung. Die Verantwortlichkeit für die Rechtskonformität der von ihm verwendeten Inhalte und Leistungen liegt bei ihm.

§16 Freistellung

(1) Sollte NINE16 GmbH von einem Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung des Kunden gleich welcher Art in Anspruch genommen werden (insbesondere wegen Verstoßes von Inhalten auf einer Online-Präsenz oder sonstiger vom Kunden gewählte Inhalte, stellt der Kunde NINE16 GmbH von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle daraus erwachsenen Kosten (insbesondere Rechtsanwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten) auf erstes Anfordern seitens NINE16 GmbH zu tragen oder – nach Wahl von NINE16 GmbH – an NINE16 GmbH zu erstatten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten, die im Zusammenhang mit einer angemessenen Abwehr dieser Ansprüche stehen.

§17 Referenznennung des Kunden

NINE16 GmbH darf zu Referenz- und Werbezwecken die folgenden Details des Kunden bzw. der Tätigkeit für den Kunden auf ihrer Website, in Präsentationen und Werbematerial aller Art und unabhängig vom Medium (inklusive Messeauftritten) verwenden: Firma, Logo(s) und sonstige Kennzeichen (zum Beispiel Marken), soweit sie mit der Leistung von NINE16 GmbH für den Kunden im Zusammenhang stehen, sowie eine grobe Beschreibung der erbrachten Leistungen.

§18 Leistungsart: Social Media Management und Content-Erstellung

(1) NINE16 GmbH bietet Social Media Management und Content-Erstellung an, einschließlich strategischer Planung, Skripterstellung, Videodreh, Videoschnitt nach Kundenwunsch und Veröffentlichung von Inhalten auf sozialen Medien gemäß den individuellen Kundenanforderungen. 

(2) Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Materialien, Zugriffsrechte und die Möglichkeit für einen Videodreh bereit.

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass Inhalte und Aktivitäten den geltenden Gesetzen und den Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattformen entsprechen.

(4) Änderungswünsche des Kunden werden unter Berücksichtigung der Machbarkeit und vereinbarter Sätze umgesetzt. Der Kunde hat die Möglichkeit auf eine Nachbesserung nach dem Videodreh. Mögliche Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung werden dem Kunden mitgeteilt.

(5) Laufzeit und Kündigungsbedingungen werden individuell vereinbart und in den Auftragsformularen festgehalten.

(6) NINE16 GmbH kann erstellte Inhalte zu Referenzzwecken verwenden, es sei denn, der Kunde hat schriftlich widersprochen.

§19 Sonstiges

(1) Preisangaben verstehen sich als Nettopreise ab Sitz von NINE16 GmbH zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sämtliche die Geschäftsbeziehung zwischen NINE16 GmbH und dem Kunden betreffenden Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, aber zum Beispiel auch Mahnungen und Mängelrügen erfordern Textform (zum Beispiel per E-Mail oder auf Papier). Schriftform ist auch für das Abbedingen dieses Textformerfordernisses erforderlich. 

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Gerichtsstand für alle in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung der Parteien stehenden Ansprüche ist der Sitz von NINE16 GmbH, der es jedoch freisteht, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen seitens des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung seitens NINE16 GmbH.

(6) Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies den Rest des Vertrages nicht, und anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, die bei objektiver Betrachtung bei Vertragsschluss von beiden Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewollt gewesen wäre.

(7) Wenn NINE16 GmbH für ihre Tätigkeit für den Kunden vereinbarungsgemäß Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, finden, soweit diese AGB dem nicht entgegensteht, auch eventuelle AGB des/ der Dritten im Verhältnis des Kunden zu NINE16 GmbH Anwendung.

§20 Urheber – und Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein Einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von NINE16 GmbH erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistung- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk-bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von NINE16 GmbH für den Kunden erstellt wurden (zum Beispiel alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenen Know-how, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, elektronische Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich

dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

(2) Abs. 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die von NINE16 GmbH nach dem Hauptvertrag zu zahlende Vergütung vollständig entrichtet hat. 

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Abs. 1 genannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate auf den Kunden über. 

(4) Ist monatlich fortlaufende Zahlung vereinbart, steht dem Kunden vorbehaltlich anderer Vereinbarung für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht an den von NINE16 GmbH zur Verfügung gestellten Inhalten zu. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, anstatt Nutzungsrecht für den Verzugszeitraum.

(5) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnis an Dritte durch den Kunden (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 Urhebergesetz.

§21 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) NINE16 GmbH und der Kunde geben Bewertungen (Sterne, Kommentare) übereinander innerhalb sozialer Medien (zum Beispiel Google Business oder anderer Bewertungsplattformen) nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern entfernen die Parteien eine über den jeweils anderen Vertragspartner abgegebene Bewertung dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen NINE16 GmbH und den Kunden.

(2) Sofern der Kunde an Communities und Gruppen von NINE16 GmbH (zum Beispiel auf Facebook) teilnimmt, ist er verpflichtet, dort die Interessen von NINE16 GmbH zu wahren. NINE16 GmbH ist berechtigt, den Kunden von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von NINE16 GmbH innerhalb der Gruppe/Communities verletzen oder beeinträchtigen.

§22 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von NINE16 GmbH maßgebend.

 

Stand 01.04.2025



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